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   VG Berlin, 12.01.2023 - 12 K 386.19   

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VG Berlin, 12.01.2023 - 12 K 386.19 (https://dejure.org/2023,3269)
VG Berlin, Entscheidung vom 12.01.2023 - 12 K 386.19 (https://dejure.org/2023,3269)
VG Berlin, Entscheidung vom 12. Januar 2023 - 12 K 386.19 (https://dejure.org/2023,3269)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 28.06.2018 - 2 B 57.17

    Anforderungen an Darlegung und Beweis konkreter inhaltlicher Bewertungsfehler der

    Auszug aus VG Berlin, 12.01.2023 - 12 K 386.19
    Prüfungsentscheidungen unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung(vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018 - 2 B 57.17 - juris Rn. 7).

    Er betrifft etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung einschließlich des Stellenwerts eines Fehlers (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018, a.a.O.).

  • VG Berlin, 16.02.2021 - 12 K 488.19

    Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung

    Auszug aus VG Berlin, 12.01.2023 - 12 K 386.19
    Hierdurch wird deutlich, dass die Laufbahnstudiengänge, die der Gesetzgeber im 13. Abschnitt des Berliner Hochschulgesetzes aufführt, grundsätzlich nicht den Vorschriften zu Studium, Lehre und Prüfungen des Dritten Abschnitts des Berliner Hochschulgesetzes, in dem sich auch § 32 BerlHG findet, unterfallen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. Februar 2021 - 12 K 488.19 - juris Rn. 18).

    Das Bestreiten der ordnungsgemäßen Ladung der fehlenden Mitglieder, deren Stellvertreter sowie der Gesamtvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen der Polizeibehörde erfolgt zum einen ins Blaue hinein zum anderen hat der damalige Prüfungsausschussvorsitzende im Verwaltungsstreitverfahren VG 12 K 488.19 (s. Urteil vom 16. Februar 2021, juris Rn. 20), in dem der hiesige Prozessbevollmächtigte ebenfalls als Prozessbevollmächtigte auf Klägerseite aufgetreten ist und im Hinblick auf dieselbe Ausschusssitzung dieselben Rügen angebracht hatte, mit Schreiben vom 20. März 2020 mitgeteilt, dass sämtliche Mitglieder des Ausschusses ordnungsgemäß vom Prüfungsamt eingeleitet worden seien.

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VG Berlin, 12.01.2023 - 12 K 386.19
    Uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind jedoch Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschlüsse vom 14. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34 und - 1 BvR 1529/84 und 138/87 -, BVerfGE 84, 59, BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 und Urteil vom 16. März 1994 - 6 C 5.93 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84

    Mulitple-Choice-Verfahren

    Auszug aus VG Berlin, 12.01.2023 - 12 K 386.19
    Uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind jedoch Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschlüsse vom 14. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34 und - 1 BvR 1529/84 und 138/87 -, BVerfGE 84, 59, BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 und Urteil vom 16. März 1994 - 6 C 5.93 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329).
  • BVerwG, 08.03.2012 - 6 B 36.11

    Prüfungsrecht; Begründung von Prüfungsbewertungen; Notenstufe "ungenügend" im

    Auszug aus VG Berlin, 12.01.2023 - 12 K 386.19
    Allerdings reichen vereinzelte drastische oder unsensible Ausdrucksweisen nicht aus, sofern die Kritik weiterhin inhaltliche Bezüge aufweist und die Bemerkungen nicht insgesamt den Rückschluss rechtfertigen, dass der Prüfer sich einer sachlichen Bewertung nicht hinreichend geöffnet hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2012 - 6 B 36/11 - juris, Rn. 16; VGH Hessen, Urteil vom 21. Mai 2012 - 9 A 1156/11 - juris, Rn. 40; Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O. Rn. 342).
  • BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 5.93

    Anforderungen an die Anfechtung einer juristischen Staatsprüfung -

    Auszug aus VG Berlin, 12.01.2023 - 12 K 386.19
    Uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind jedoch Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschlüsse vom 14. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34 und - 1 BvR 1529/84 und 138/87 -, BVerfGE 84, 59, BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 und Urteil vom 16. März 1994 - 6 C 5.93 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329).
  • BVerwG, 21.10.1993 - 6 C 12.92

    Bestehen der Wiederholungsprüfung - Rechtswidrigkeit der ersten

    Auszug aus VG Berlin, 12.01.2023 - 12 K 386.19
    Uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind jedoch Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschlüsse vom 14. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34 und - 1 BvR 1529/84 und 138/87 -, BVerfGE 84, 59, BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 und Urteil vom 16. März 1994 - 6 C 5.93 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2014 - 14 A 1872/12

    Nachprüfung einer Magisterprüfung durch den Prüfungsausschuss

    Auszug aus VG Berlin, 12.01.2023 - 12 K 386.19
    Vielmehr bedarf es einer hinreichenden tatsächlichen Basis für ein begründetes Misstrauen, dass dieser Prüfer speziell gegenüber diesem Prüfling nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen wird bzw. in der Prüfung aufgebracht hat (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2014 - 14 A 1872/12 -, juris, Rn. 58; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage 2018, § 21 Rn. 13; Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O. Rn. 338).
  • VGH Hessen, 21.05.2012 - 9 A 1156/11

    Neubewertung einer Klausur im zweiten juristischen Staatsexamen; Befangenheit des

    Auszug aus VG Berlin, 12.01.2023 - 12 K 386.19
    Allerdings reichen vereinzelte drastische oder unsensible Ausdrucksweisen nicht aus, sofern die Kritik weiterhin inhaltliche Bezüge aufweist und die Bemerkungen nicht insgesamt den Rückschluss rechtfertigen, dass der Prüfer sich einer sachlichen Bewertung nicht hinreichend geöffnet hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2012 - 6 B 36/11 - juris, Rn. 16; VGH Hessen, Urteil vom 21. Mai 2012 - 9 A 1156/11 - juris, Rn. 40; Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O. Rn. 342).
  • OVG Niedersachsen, 17.08.2016 - 2 LA 86/16

    Befangen; Befangenheit; Chancengleichheit; Rügeobliegenheit; Rügepflicht;

    Auszug aus VG Berlin, 12.01.2023 - 12 K 386.19
    Dies ist objektiv, wenngleich aus dem Blickwinkel eines Prüflings zu beurteilen, d. h. wie ein "verständiger Prüfling" in der gegebenen Situation das Verhalten oder die Bemerkung des Prüfers verstehen darf (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17. August 2016 - 2 LA 86/16 - juris, Rn. 4; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2018, Rn. 338 m.w.N.).
  • VG Berlin, 27.09.2016 - 12 K 233.15

    Laufbahnprüfung im Bachelorstudiengang gehobener Polizeivollzugsdienst

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.05.2023 - 5 N 20.21

    Zusammensetzung und Entscheidung des Prüfungsausschusses für den gehobenen

    Denn sie führt aus: "§ 36a enthält eine allgemeine Ausnahmeregelung für reglementierte Studiengänge... Mit der Regelung erfolgt eine Klarstellung, dass die jeweiligen speziellen Regelungen zu den Studiengängen in reglementierten Berufen Vorrang haben vor den entsprechenden allgemeinen Regelungen des Berliner Hochschulgesetzes." Es liegt auch kein Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt vor, weil der Hochschulgesetzgeber in § 36a BerlHG - letztlich ebenso wie in § 122 Abs. 2 Satz 1 BerlHG - ausdrücklich normiert, dass die Regelungen des Hochschulgesetzes nur Anwendung finden, soweit dies mit den Vorgaben staatlicher Rechtsvorschriften (hier die Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst) vereinbar ist (hierzu vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 12. Januar 2023 - 12 K 386.19 -, juris Rn. 20).
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